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   LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 5 Sa 315/21   

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https://dejure.org/2022,30001
LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 5 Sa 315/21 (https://dejure.org/2022,30001)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2022 - 5 Sa 315/21 (https://dejure.org/2022,30001)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. April 2022 - 5 Sa 315/21 (https://dejure.org/2022,30001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz - Konsultationsverfahren

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Rechtfertigung der Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund eines Interessenausgleichs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 5 Sa 315/21
    Voraussetzung ist aber, dass der Betriebsrat klar erkennen kann, dass die Handlungen des Arbeitgebers (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen (vgl. BAG 13.06.2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 41, 42 mwN).

    Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs grundsätzlich nicht durch die bloße Erklärung des Betriebsrats, rechtzeitig und vollständig unterrichtet worden zu sein, unbeachtlich werden (vgl. BAG 13.06.2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 43 mwN).

    Es gilt hier - wie im Verfahren nach § 102 BetrVG - die Sphärentheorie, nach der sich Mängel im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitgebers auswirken (vgl. BAG 13.06.2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 52 mwN).

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 5 Sa 315/21
    Ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen - nicht grob fehlerhaften - Auswahlergebnis führen (vgl. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 22 mwN).

    Hinsichtlich der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse ist den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt; auch insoweit ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (vgl. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 46 mwN).

    Die Berufung verkennt, dass hinsichtlich der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse den Betriebspartnern durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BAG 19.12.2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 46 mwN; ErfK/Gallner 22. Aufl. § 125 InsO Rn. 9 ff).

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 253/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 5 Sa 315/21
    Dabei sind auch die Arbeitnehmer mitzuzählen, die in die Transfergesellschaft gewechselt sind (vgl. BAG 20.09.2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 46 mwN).

    § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO umfasst auch die Vermutung, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Bedingungen im Beschäftigungsbetrieb nicht möglich ist (vgl. BAG 20.09.2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 53 mwN).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 5 Sa 315/21
    Es gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung" (vgl. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 43, 44 mwN).
  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 418/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 5 Sa 315/21
    Der tariflichen Eingruppierung kann zwar für die Frage der Vergleichbarkeit bei Hilfstätigkeiten indizielle Bedeutung beizumessen sein (vgl. BAG 12.03.2009 - 2 AZR 418/07- Rn. 34 mwN), in erster Linie ist aber auf eine tätigkeitsbezogene Prüfung abzustellen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2022 - 5 Sa 473/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Interessenausgleich - leitender

    Hinzu kommt, dass nicht nur der Insolvenzverwalter - wie die Berufung ausführt - von "hochprofessionellen Beratern" unterstützt wurde, auch dem Betriebsrat stand - wie aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ( LAG Rheinland-Pfalz 28.04.2022 - 5 Sa 277/21 ; 5 Sa 292/21 ; 5 Sa 293/21 ; 5 Sa 294/21 ; 5 Sa 315/21 ; 5 Sa 321/21 ; 5 Sa 322/21 und 5 Sa 367/21 ) - ein wirtschaftlicher Berater, ein anwaltlicher Berater und die Gewerkschaft IG Metall zur Seite.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2022 - 5 Sa 59/22

    Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz -

    b) Wie bereits in den - beiden Prozessbevollmächtigten bekannten - Urteilen vom 28. April 2022 ( LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 277/21 ; 5 Sa 292/21 ; 5 Sa 293/21 ; 5 Sa 294/21 ; 5 Sa 315/21, 5 Sa 321/21 ; 5 Sa 322/21 ; 5 Sa 367/21 ) ausgeführt, gilt das Konsultationsverfahren nicht bereits deshalb als ordnungsgemäß durchgeführt, weil der Betriebsrat im Interessenausgleich vom 4. Januar 2021 (dort § 6 Ziff. 2, 3, Seite 28) bestätigt hat, dass er nach § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet wurde und die Beratungen mit Abschluss des Interessenausgleichs endgültig abgeschlossen sind.
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